Förderungen Elektromobilität
EQC 400 4MATIC | WLTP: Stromverbrauch (kombiniert): 21,9-19,4 kWh/100 km. CO2-Emission: 0g/km.*
Umweltbonus¹ im Überblick.
Ab 01.01.2023
- Plug-In-Hybridfahrzeuge erhalten keine Förderung mehr.
- Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis 40.000 Euro: 4.500 Euro; mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro: 3.000 Euro.
Ab 01.09.2023
- Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.
Ab 01.01.2024
- Bundesanteil der Förderung beträgt für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.
- Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
- Antragsberechtigt bleiben Privatpersonen.
Die 0,25 Prozent-Regelung.
Die Bemessungsgrundlage2 der Dienstwagensteuer für E-Autos ist jetzt noch attraktiver: Je nach Bruttolistenpreis wird Ihr geldwerter Vorteil beim Elektroauto-Firmenwagen mit 0,25% oder 0,5% des BLP angesetzt. Seit 01.07.2020 gelten die 0,25% auch für Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €:
- 0,25 % bis 60.000 € Bruttolistenpreis
- 0,5 % ab 60.000 € Bruttolistenpreis
Kfz-Steuer.
Rein batterielektrische Fahrzeuge5 wie der smart EQ fortwo, die im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 erstmalig angeschafft werden, profitieren für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vom Entfall der Kfz-Steuer. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
smart EQ fortwo mit 4,6kW-Bordlader oder optionalem 22kW-Bordlader | WLTP: Stromverbrauch kombiniert: 18,6-15,7 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert: 0 g/km.*
* Stromverbrauch und Reichweite wurden auf der Grundlage der VO 2017/1151/EU ermittelt. Stromverbrauch und Reichweite sind abhängig von der Fahrzeugkonfiguration. Die Angaben beziehen sich nicht auf einzelne Fahrzeuge, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Der individuelle Wert eines Fahrzeugs variiert in Abhängigkeit der gewählten Sonderausstattung. Ab Januar 2021 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für neue Pkw, die ausgestellt bzw. zum Kauf oder zum Leasing angeboten werden, mit Verbrauchs- und Emissionsangaben nach dem neuen Prüfzyklus WLTP geworben wird. An der Novellierung der deutschen Pkw-EnVKV, durch die diese Verpflichtungen im deutschen Recht umgesetzt werden sollen, wird derzeit gearbeitet; ihre Fertigstellung verzögert sich allerdings. Für eine Reihe von Neufahrzeugen stehen keine NEFZ-Werte mehr zur Verfügung und können daher nicht mehr angegeben werden. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist es daher sinnvoll, über die realitätsnäheren WLTP-Werte informiert zu werden. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und ggf. zum Stromverbrauch neuer Pkw können Sie dem Leitfaden über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch neuer Pkw entnehmen. Dieser ist an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unentgeltlich erhältlich, sowie unter www.dat.de.
1 Ab 01.01.2023 erhalten Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge keine Förderung mehr. Antragsberechtigt sind bis 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, ab 01.09.2023 nur noch Privatpersonen. Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen. Der Umweltbonus gilt unter gewissen Voraussetzungen auch für Leasing- und elektronische Gebrauchtfahrzeuge. Im Fall des Leasings wird der Herstelleranteil auf die monatliche Leasingrate umgelegt. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für elektrisch betriebene junge Gebrauchtfahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen.
Es gelten folgende Gesamtförderungen bei Antragstellung ab 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023:
- Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis von ≤ 40.000 €: 6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €)
- Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis von > 40.000 € bis maximal 65.000 €: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)
- Leasing eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis von ≤ 40.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 3.375 € (Bundesanteil: 2.250 €, Herstelleranteil: 1.125 €) | ab 24 Monate: 6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €)
- Leasing eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis von > 40.000 € bis maximal 65.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €) | ab 24 Monate: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil 1.500 €)
Es gelten folgende Gesamtförderungen bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024:
- Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis bis maximal 45.000 €: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)
- Leasing eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit Nettolistenpreis bis maximal 45.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €) | ab 24 Monate: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise lediglich Ihrer Information dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“ sowie sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen für die Beantragung des Bundesanteils sind in der auf der Website des BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbaren Förderrichtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, laut der aktuellen Förderrichtlinie spätestens jedoch am 31.12.2024.
Anbieter: Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70372 Stuttgart
Partner vor Ort: Assenheimer + Mulfinger GmbH & Co. KG, Südstraße 40, 74072 Heilbronn
2 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1%-Regelung für Privatnutzung gilt der Bruttolistenpreis (BLP). Dieser reduziert sich für rein elektrische Fahrzeuge bis 40.000 (BLP) auf 0,25% und für Fahrzeuge über 40.000 (BLP) auf 0,5%. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 0,5% des BLP, unabhängig von der Höhe des BLP für das Fahrzeug. Die Regelung gilt für die pauschale 1%-Regelung für die Privatnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie für Familienfahrten. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018 (IV C 5 - S 2334/14/10002-07) gilt die Förderung für voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 EmoG erfüllen (maximal 50 g CO2/km oder mind. 40 km Reichweite ausschließlich durch elektrische Antriebsmaschine) und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wurden. Die für eine Förderung erforderlichen rein elektrisch betriebenen Mindestreichweiten erhöhen sich stufenweise ab 2022 und 2025. Des Weiteren ist Voraussetzung für eine Förderung, dass das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird und dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2030 erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug darf nicht bereits zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sein, z. B. für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand der rechtlichen Grundlagen unter https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
3 Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und unterliegen damit Änderungen. Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte unter: www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html ; www.gesetze-im-internet.de/emog/__3.html
4 Beispiele für Förderung auf Kommunaler Ebene. Es ist möglich, dass in Ihrem Nutzungsgebiet kein Vorteil besteht. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Kommune.
5 Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
Anbieter: Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70372 Stuttgart
Partner vor Ort: Assenheimer + Mulfinger GmbH & Co. KG, Südstraße 40, 74072 Heilbronn