Förderungen Elektromobilität
Mercedes-Benz EQE Range | Energieverbrauch kombiniert: 19,5-16,5 kWh/100 km; CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km; CO₂-Klasse: A.*
Die 0,25 Prozent-Regelung.
Die Bemessungsgrundlage2 der Dienstwagensteuer für E-Autos ist jetzt noch attraktiver: Je nach Bruttolistenpreis wird Ihr geldwerter Vorteil beim Elektroauto-Firmenwagen mit 0,25% oder 0,5% des BLP angesetzt. Seit 01.07.2020 gelten die 0,25% auch für Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €:
- 0,25 % bis 60.000 € Bruttolistenpreis
- 0,5 % ab 60.000 € Bruttolistenpreis
Kfz-Steuer.
Rein batterielektrische Fahrzeuge5 wie der smart EQ fortwo, die im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 erstmalig angeschafft werden, profitieren für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vom Entfall der Kfz-Steuer. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
smart EQ fortwo mit 4,6kW-Bordlader oder optionalem 22kW-Bordlader | WLTP: Stromverbrauch kombiniert: 18,6-15,7 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert: 0 g/km.*
* Die Informationen erfolgen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren WLTP (Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test Procedures) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und der CO₂-Ausstoß eines Pkw sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch den Pkw, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO₂ ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modelle ist unentgeltlich in elektronischer Form einsehbar an jedem Verkaufsort in Deutschland, an dem neue Pkw ausgestellt oder angeboten werden. Der Leitfaden ist auch hier abrufbar: https://www.dat.de/co2/
Es werden nur die CO₂-Emissionen angegeben, die durch den Betrieb des Pkw entstehen. CO₂-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Pkw sowie des Kraftstoffes bzw. der Energieträger entstehen oder vermieden werden, werden bei der Ermittlung der CO₂-Emissionen gemäß WLTP nicht berücksichtigt.
Aufgrund der CO₂-Bepreisung sind künftig Erhöhungen der Kraftstoffkosten möglich. Die künftige CO₂-Preisentwicklung ist unsicher, daher werden die möglichen CO₂-Kosten anhand von drei angenommenen CO₂-Preisen für den Zeitraum 2025 bis 2034 berechnet. Die tatsächlichen CO₂-Preise können sowohl höher als auch niedriger als in den hier zugrundeliegenden Modellrechnungen ausfallen. Die CO₂-Kosten sind beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu bezahlen. Weitere Informationen unter www.alternativ-mobil.info
Fahrzeuge mit der Antriebsart Elektromotor sind befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.
2 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1%-Regelung für Privatnutzung gilt der Bruttolistenpreis (BLP). Dieser reduziert sich für rein elektrische Fahrzeuge bis 40.000 (BLP) auf 0,25% und für Fahrzeuge über 40.000 (BLP) auf 0,5%. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 0,5% des BLP, unabhängig von der Höhe des BLP für das Fahrzeug. Die Regelung gilt für die pauschale 1%-Regelung für die Privatnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie für Familienfahrten. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018 (IV C 5 - S 2334/14/10002-07) gilt die Förderung für voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 EmoG erfüllen (maximal 50 g CO2/km oder mind. 40 km Reichweite ausschließlich durch elektrische Antriebsmaschine) und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wurden. Die für eine Förderung erforderlichen rein elektrisch betriebenen Mindestreichweiten erhöhen sich stufenweise ab 2022 und 2025. Des Weiteren ist Voraussetzung für eine Förderung, dass das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird und dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2030 erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug darf nicht bereits zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sein, z. B. für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand der rechtlichen Grundlagen unter https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
3 Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und unterliegen damit Änderungen. Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte unter: www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html ; www.gesetze-im-internet.de/emog/__3.html
4 Beispiele für Förderung auf Kommunaler Ebene. Es ist möglich, dass in Ihrem Nutzungsgebiet kein Vorteil besteht. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Kommune.
5 Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
Anbieter: Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70372 Stuttgart
Partner vor Ort: Assenheimer + Mulfinger GmbH & Co. KG, Südstraße 40, 74072 Heilbronn